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Satzung der Trachtengruppe
Uhldingen-Mühlhofen (Bodensee) e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.
Die Trachtengruppe Uhldingen-Mühlhofen (Bodensee) e.V. mit Sitz in 88690 Uhldingen-Mühlhofen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2.
Die Trachtengruppe Uhldingen-Mühlhofen (Bodensee) e.V. mit Sitz in 88690 Uhldingen-Mühlhofen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
3.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1.
Zweck des Vereins ist die Erhaltung der Heimattracht des Bodenseegebietes und des Linzgaus (siehe Trachtenbeschreibung), die Pflege und Förderung der guten alten Sitten und Gebäruche des Heimatlandes, der Volksmusik, des Volksgesanges, Volkstänze, gesellige Unterhaltung; sowie die Erhaltung des Dialektes, Mundartgespräche in Wort und Lied, um dies an unsere Nachkommen weiter zu vermitteln.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, außer Kostenerstattungen, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Neutralität

  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 4 Vereinsorgane

  Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand } -bilden den
- Der Ausschuß } Gesamtvorstand
- Die Mitgliederversammlung

 

§ 5 Der Vorstand

1.
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.
2.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis.
3.
Zum Ausschuß gehören der 1. und 2. Vortänzer, ein Jugendleiter, ein Trachtenpfleger, der Gesangs- und Musikleiter, ein 2. Schriftführer, ein 2. Kassier, drei Beisitzer. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre mit Stimmmehrheit gewählt. Sie bleiben aber solange im Amt bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist, eine Wiederwahl ist möglich.
4.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB hat die oberste Leitung des Vereins und ist berechtigt, alle im Interesse des Vereins gegebenen Anordnungen zu treffen. Er leitet sämtliche Versammlungen und Sitzungen und beruft, wenn nötig Ausschußsitzungen, oder außerordentliche Mitgliederversammlungen ein. In der Jahreshauptversammlung erstattet er einen Tätigkeitsbericht.
Für ein Blühen und Gedeihen hat er nach seinem besten Wissen und Gewissen einzustehen und des Vereins zu führen.
5.
Der 1. Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu verrichten und führt in Versammlungen und Sitzungen die Protokolle, welche von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Er führt ein Mitgliederverzeichnis. In der Jahreshauptversammlung erstattet er einen Tätigkeitsbericht.
6.
Der 1. Kassier hat alle Einnahmen und Ausgaben zu tätigen und hierüber genauestens Buche zu führen. Er ist Verwalter aller Gelder. Auszahlungen erfolgen nur mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden. In der Jahreshauptversammlung gibt er einen Tätigkeitsbericht, nach erfolgter Kassenprüfung ab.
7.
Bei Ausscheiden eines Vostandsmitgliedes oder eines Ausschußmitgliedes haben die übrigen Vereinsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Wahl zu bestellen.

 

§ 6 Der Ausschuß

1.
Der 2. Schriftführer, der 2. Kassier und der 2. Vortänzer haben im Verhinderungsfall des 1. die Vertretung.
2.
Der Trachtenpfleger hat die Mitglieder hinsichtlich der Trachtenbeschaffung zu beraten, zu unterstützen und dafür zu sorgen, daß die Tracht ordnungsgemäß getragen wird. Er führt ein Verzeichnis über alle Trachten, aus dem der jeweilige Besitzstand hervorgeht.
3.
Der Vortänzer leitet die Proben. Seine Aufgabe ist es, den aktiven und jugendlichen Mitgliedern das Tanzen so beizubringen, daß am Original des alten Volkstanzes nichts verloren geht.
4.
Dem Jugendleiter obliegt die Führung und Unterweisung der Kinder und Jugendlichen während der Proben. Er vertritt die Vereinsjugend gegenüber dem Verein, der Gaujugend und beim Kreisjugendring.
5.
Dem Gesangs- und Musikleiter obliegt die Koordination der einzelnen Gesangs- und Musikgruppen. Er führt ein Inventarverzeichnis über vereinseigene Instrumente und Notenmaterial.
6.
Der Ausschuß ist in Abwesenheit von mindestens der Hälfte der Ausschußmitglieder beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
7.
Die Beisitzer haben durch ihre Mitarbeit nach Kräften den Ausschuß zu unterstützen.
8.
Folgende Ausschußmitglieder geben einen Tätigkeitsbericht in der Jahreshauptversammlung ab.
- der Vortänzer;
- der Jugendleiter;
- der Trachtenpfleger;
- der Gesangs- und Musikleiter.

 

§ 7 Kassenprüfer

1.
Die Arbeit der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
2.
Die Kassenprüfer werden auf 3 Jahre gewählt.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.
Alle Mitglieder haben das Recht ab dem vollendeten 15. Lebensjahr der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
2.
Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich, zu allen offiziellen Anlässen eine ordnungsgemäße historische Tracht zu tragen.
3.
Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen, Vereinseigentum und Vereinseinrichtungen schonend und fürsorglich zu behandeln, sowie den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1.
Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende berufen jährlich nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine ordentliche Versammlung (Jahreshautpversammlung) ein.
2.
Nach Bedarf kann der Vorstand nach § 26 BGB neben der Jahreshauptversammlung weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. In diesem Fall muß der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von 4 Wochen stattgeben.
3.
Der Termin für jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder, oder durch Benachrichtigung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen unter Angabe der Tagesordnung anzuzeigen.
4.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
5.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereines (§ 18) und der Satzungsänderung (§ 17) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefäßt und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
6.
Stimmberechtigt sind die Mitglieder ab Vollendung des 15. Lebensjahres. Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem 1. Vorsitzenden mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen.
- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
- Wahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer
- Entlastung des Gesamtvorstandes
- Bestätigung der Aufnahme von Mitgliedern
- Entscheidung bei Ausschluß von Mitgliedern
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Bearbeitung der gestellten Anträge

 

§ 11 Wahlen

1.
Bei der Wahl der führenden Persönlichkeiten soll ohne Aussehen des Standes und Vermögens die unbedingte Lauterkeit des Wesens und der Gesinnung, sowie die notwendige Fähigkeit maßgebend sein.
2.
In den Vorstand wählbar sind nur volljährige Personen, die dem Verein mindestens 2 Jahre angehören. In den Ausschuß wählbar sind Mitglieder nach vollendetem 15. Lebensjahr.
3.
Einfache Stimmenmehrheit ist zur Wahl erforderlich.
4.
Nicht anwesende Mitglieder können nicht gewählt werden; mit Ausnahme bei Entschuldigung und Abgabe einer schriftlichen Erklärung zur Annahme einer Wiederwahl.
5.
Durch Vorschläge der Mitglieder wird ein Wahlausschuß gebildet. Der Wahlausschuß hat sich streng neutral zu verhalten. Die Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar. Nach Erledigung des Wahlganges ist der Wahlausschuß seines Amtes enthoben.
6.
Auf Antrag wird in allen Fällen geheim und schriftlich gewählt.

 

§ 12 Neuaufnahmen

1.
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres muß mindestens ein Elternteil passives Mitglied sein.
3.
Aktive und passive Mitglieder werden durch Abstimmung innerhalb der Vorstandschaft aufgenommen. Die Bestätigung erfolgt in der Mitgliederversammlung des laufenden Geschäftsjahres.
4.
Ausgeschlossene Mitglieder können nach einer Karenzzeit von 2 Jahren einen Antrag auf Wiederaufnahme stellen. Die Wiederaufnahme erfolgt durch den Gesamtvorstand, nach Bezahlung des Beitrages und Aushändigung der Satzung.

 

§ 13 Ende der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche Austrittserklärung
- durch Ausschluß
- bei Auflösung des Vereins
- durch den Tod
2.
Der Austritt kann jederzeit schriftlich dem 1. oder 2. Vorstand gegenüber erklärt werden.
3.
Der Gesamtvorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Satzung verstößt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt.
4.
Nichtbezahlen der Beiträge kann ebenfalls zum Ausschluß führen.

 

§ 14 Beiträge

1.
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2.
Der Beitrag ist auch dann für ein Kalenderjahr zu zahlen, wenn die Mitgliedschaft während des Jahres erlischt oder beginnt.
3.
Der Jahresbeitrag ist von den Mitglieder bis 01.05 des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Es ist ein Bankeinzugsverfahren anzustreben.
4.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
5.
Die Einnahmen und das Vermögen sollen im Sinne des § 2 verwendet werden.

 

§ 15 Ehrungen

1.
Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft der Mitglieder werden von der Vorstandschaft vorgenommen. Form, Art und Ort der Ehrungen wird von der Gesamtvorstandschaft festgelegt.
2.
Die erste Ehrung erfolgt frühestens nach zehn Jahren Mitgliedschaft.
3.
Der Gesamtvorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.

 

§ 16 Tracht

1.
Unsere Heimattracht ist die ländliche Tracht des Bodenseegebietes und des Linzgaus. Für einen echten Trachtenträger ist sie eine Ehrentracht.
2.
Es gelten die allgemeinen Trachtenrichtlinien des Bodensee- Heimat- und Trachtenverbandes.
3.
Über die Vereinstracht gibt es eine Trachtenbeschreibung.

 

§ 17 Satzungsänderungen

  Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In Ergänzung dieser Satzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

1.
Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienen Mitglieder beschließen.
2.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes muß das vorhandene Vermögen und Inventar von einer Person noch 5 Jahre verwaltet werden.
3.
Sollte sich in den folgenden 5 Jahren kein den gleichen Zweck dienender, neuer lebensfähiger Verein bilden, fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen zu, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 19 Wahlspruch

  Unser Wahlspruch heißt: "Treu dem guten alten Brauch!"
Unser Ziel: "Sitt und Tracht der Alten wollen wir erhalten!"
Unser Gruß: "Grüß Gott und Gott behüts!"

 

§ 20 Inkraftreten

  Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 22. September 1997 beschlossen und hiermit ihre Gültigkeit erlangt.
Sie tritt an Stelle der Satzung vom 26.10.1981.

 

Uhldingen-Mühlhofen, 22.09.1997